Dieser Abschnitt regelt das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104), durch das ein Grundstück zugunsten einer bestimmten Person oder des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden kann. Das Vorkaufsrecht berechtigt den Berechtigten, das Grundstück beim Verkauf an einen Dritten unter denselben Bedingungen zu erwerben, wie sie zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurden. Die Vorschriften regeln die Bestellung des Vorkaufsrechts nur für einen oder mehrere Verkaufsfälle, die Erstreckung auf Zubehör, die Wirkung gegenüber Dritten wie eine Vormerkung, die Mitteilungspflichten, die Rechte und Pflichten von Käufer und Berechtigtem bei Ausübung des Vorkaufsrechts sowie die Möglichkeit, unbekannte Berechtigte im Aufgebotsverfahren auszuschließen. Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-dingliches Recht untrennbar mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden oder als subjektiv-persönliches Recht für eine bestimmte Person bestellt werden.
§ 1094 BGB → Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Ein Grundstück kann mit einem Vorkaufsrecht zugunsten einer bestimmten Person oder des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden.
§ 1095 BGB → Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit Vorkaufsrecht belastet werden, wenn er im Anteil eines Miteigentümers liegt.
§ 1096 BGB → Erstreckung auf Zubehör
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel auch auf das mit dem Grundstück verkaufte Zubehör.
§ 1097 BGB → Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Das Vorkaufsrecht gilt nur beim Verkauf durch den aktuellen Eigentümer oder dessen Erben, kann aber auch für mehrere Verkaufsfälle gelten.
§ 1098 BGB → Wirkung des Vorkaufsrechts
Das Vorkaufsrecht wird durch die Vorschriften der §§ 463 bis 473 geregelt und wirkt gegenüber Dritten wie eine Vormerkung.
§ 1099 BGB → Mitteilungen
Der neue Eigentümer eines Grundstücks kann dem Berechtigten den Kaufvertragsinhalt mitteilen, während der Verpflichtete ihn benachrichtigen muss.
§ 1100 BGB → Rechte des Käufers
Der neue Eigentümer kann die Eintragung des Berechtigten und die Herausgabe des Grundstücks bis zur Erstattung des Kaufpreises verweigern.
§ 1101 BGB → Befreiung des Berechtigten
Der Berechtigte wird von der Zahlung des Vorkaufpreises befreit, wenn er den Kaufpreis an den Käufer oder dessen Rechtsnachfolger erstattet.
§ 1102 BGB → Befreiung des Käufers
Verliert der Käufer durch das Vorkaufsrecht das Eigentum, entfällt seine Kaufpreisverpflichtung, eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
§ 1103 BGB → Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden und kann nicht separat übertragen werden.
§ 1104 BGB → Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ein unbekannter Berechtigter kann im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wodurch sein Vorkaufsrecht erlischt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de