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privatrecht:vorfaelligkeitsentschaedigung

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Vorfälligkeitsentschädigung

§ 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Er schützt Verbraucher durch Ausschlusstatbestände und Höchstgrenzen, insbesondere bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 502 (1) BGB → Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
Bei vorzeitiger Rückzahlung eines festverzinslichen Verbraucherdarlehens kann der Darlehensgeber eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar entstehenden Schaden verlangen, bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nur bei von Anfang an vereinbartem Festzins.

§ 502 (2) BGB → Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus einer zur Kreditsicherung verpflichtend abgeschlossenen Versicherung erfolgt oder wesentliche Vertragsangaben zur Laufzeit, Kündigung oder Berechnung der Entschädigung unzureichend sind.

§ 502 (3) BGB → Höchstgrenzen bei Allgemeindarlehen
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen darf die Vorfälligkeitsentschädigung 1 Prozent (bzw. 0,5 Prozent bei Restlaufzeit unter einem Jahr) des vorzeitig zurückgezahlten Betrags und nie den Betrag der ersparten Sollzinsen überschreiten.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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