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privatrecht:vorbehaltsgut_sondergut
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Vorbehaltsgut; Sondergut

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut

§ 1486 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Stellung von Vorbehalts- und Sondergut in der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1486 (1) BGB → Vorbehaltsgut des Überlebenden
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten bleibt sein bisheriges Vorbehaltsgut und umfasst bestimmte neue Erwerbe nach § 1418.

§ 1486 (2) BGB → Sondergut des Überlebenden
Sondergut des überlebenden Ehegatten bleibt sein bisheriges Sondergut und umfasst weitere Sonderguterwerbe.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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