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privatrecht:vorbehaltsgut
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Vorbehaltsgut

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1418 Vorbehaltsgut

§ 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Inhalt, Erwerb und Rechtswirkungen des Vorbehaltsguts in der Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1418 (1) BGB → Ausschluss des Vorbehaltsguts
Vorbehaltsgut gehört nicht zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft.

§ 1418 (2) BGB → Begriff des Vorbehaltsguts
Vorbehaltsgut umfasst vertraglich bestimmtes, durch letztwillige Verfügung oder unentgeltliche Zuwendung als solches bezeichnetes sowie surrogiertes Vermögen.

§ 1418 (3) BGB → Verwaltung des Vorbehaltsguts
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut selbständig und für eigene Rechnung.

§ 1418 (4) BGB → Drittwirkung des Vorbehaltsguts
Die Qualifikation von Vermögensgegenständen als Vorbehaltsgut wirkt gegenüber Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 1412.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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