Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Inhalt, Erwerb und Rechtswirkungen des Vorbehaltsguts in der Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1418 (1) BGB → Ausschluss des Vorbehaltsguts
Vorbehaltsgut gehört nicht zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft.
§ 1418 (2) BGB → Begriff des Vorbehaltsguts
Vorbehaltsgut umfasst vertraglich bestimmtes, durch letztwillige Verfügung oder unentgeltliche Zuwendung als solches bezeichnetes sowie surrogiertes Vermögen.
§ 1418 (3) BGB → Verwaltung des Vorbehaltsguts
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut selbständig und für eigene Rechnung.
§ 1418 (4) BGB → Drittwirkung des Vorbehaltsguts
Die Qualifikation von Vermögensgegenständen als Vorbehaltsgut wirkt gegenüber Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 1412.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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