§ 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Voraussetzungen und Wirkungen der Vormerkung zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche auf dingliche Rechtsänderungen an Grundstücken. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 883 (1) BGB → Gesicherte Ansprüche
Zur Sicherung von Ansprüchen auf Einräumung, Aufhebung oder Änderung von Grundstücksrechten, auch künftiger oder bedingter, kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
§ 883 (2) BGB → Relativwirkung der Vormerkung
Nach Eintragung der Vormerkung sind spätere Verfügungen über Grundstück oder Recht insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, auch bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz.
§ 883 (3) BGB → Rang des künftigen Rechts
Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach dem Rang der Vormerkung.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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