Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Voraussetzungen und Wirkungen der Vormerkung zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche auf dingliche Rechtsänderungen an Grundstücken. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
Unternormen
Übergeordnete Seite
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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