Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt Anforderungen an Kreditinstitute für Anlagen von Betreutenvermögen. Er dient der Absicherung der Geldanlagen des Betreuten.
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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