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§ 1814 (1) BGB → Voraussetzungen der Betreuung
Kann ein Volljähriger wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer.
§ 1814 (2) BGB → Schutz des freien Willens
Gegen den freien Willen des Volljährigen darf keine rechtliche Betreuung angeordnet werden.
§ 1814 (3) BGB → Erforderlichkeitsgrundsatz
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist und weder eine geeignete Vollmacht noch andere Hilfen die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen können.
§ 1814 (4) BGB → Antrag und Amtsweg
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen, bei rein körperlicher Beeinträchtigung jedoch grundsätzlich nur auf Antrag, sofern der Betroffene seinen Willen äußern kann.
§ 1814 (5) BGB → Vorweg-Betreuung Minderjähriger
Für einen 17-jährigen Minderjährigen kann vorsorglich ein Betreuer bestellt werden, dessen Amt aber erst mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam wird.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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