§ 885 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die formellen Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung und erlaubt die Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Unterlagen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 885 (1) BGB → Grundlagen der Eintragung
Die Vormerkung wird aufgrund einstweiliger Verfügung oder Bewilligung des von ihr betroffenen Grundstücks- oder Rechtsinhabers eingetragen, ohne dass eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft zu machen ist.
§ 885 (2) BGB → Bezugnahme auf Unterlagen
Zur näheren Bezeichnung des gesicherten Anspruchs kann bei der Eintragung auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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