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privatrecht:verzug_des_schuldners
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Verzug des Schuldners

§ 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs.

§ 286 (1) BGB → Mahnung
Begründet den Verzug durch Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit.

§ 286 (2) BGB → Entbehrlichkeit der Mahnung
Bestimmt die Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist.

§ 286 (3) BGB → Verzug bei Entgeltforderungen
Regelt den automatischen Verzugseintritt bei Entgeltforderungen nach 30 Tagen.

§ 286 (4) BGB → Kein Verzug bei nicht zu vertretenden Umständen
Schließt Verzug aus, wenn die Leistung infolge nicht zu vertretender Umstände unterbleibt.

§ 286 (5) BGB → Abweichende Vereinbarungen über Verzugseintritt
Verweist für abweichende Vereinbarungen auf § 271a BGB.

Ein Gläubiger kann als Verzugschaden die Kosten der außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen eines Inkassobüros und eines Rechtsanwalts nicht kumulativ ersetzt verlangen.1)

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

1)
BGH, Urteil vom 14. März 2019 – 4 StR 426/18
privatrecht/verzug_des_schuldners.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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