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Verzug des Darlehensnehmers

§ 497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verzugsfolgen bei Verbraucherdarlehen. Die Vorschrift betrifft Verzugszinsen, deren Verbuchung, die Reihenfolge der Tilgungsanrechnung und die Verjährung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 497 (1) BGB → Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug aus einem Verbraucherdarlehensvertrag schuldet der Darlehensnehmer Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, wobei höhere oder niedrigere Schäden nachgewiesen werden können.

§ 497 (2) BGB → Getrennte Verbuchung der Verzugszinsen
Nach Verzugseintritt anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu führen und dürfen nicht in ein Kontokorrent eingestellt werden; Schadensersatz für Zinseszinsen ist auf den gesetzlichen Zinssatz begrenzt.

§ 497 (3) BGB → Anrechnung und Verjährungshemmung
Teilzahlungen sind vorrangig auf Rechtsverfolgungskosten und Hauptforderung anzurechnen, der Darlehensgeber darf sie nicht zurückweisen, und die Verjährung von Rückzahlungs- und Zinsansprüchen ist ab Verzugseintritt bis zur Titulierung höchstens zehn Jahre gehemmt.

§ 497 (4) BGB → Sonderregeln für Immobiliardarlehen
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen beträgt der Verzugszins nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszins, und bestimmte Verzugs- und Verjährungsregeln der Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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