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privatrecht:verzinsung_von_aufwendungen
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Verzinsung von Aufwendungen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 256 Verzinsung von Aufwendungen

§ 256 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verzinsung von zu erstattenden Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Aufwendung und enthält eine Ausnahme für Nutzungsrechte.

§ 256 BGB

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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