Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1517 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt formelle Anforderungen an Anteilsverzichtsverträge von Abkömmlingen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1517 (1) BGB → Zustimmung zum Anteilsverzicht
Verträge über den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten in notariell beurkundeter, unwiderruflicher Form.
§ 1517 (2) BGB → Anwendung Erbverzichtsrecht
Für solche Verträge gelten die Vorschriften über den Erbverzicht entsprechend.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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