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privatrecht:verzicht_eines_abkoemmlings_auf_seinen_anteil
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Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

§ 1517 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt formelle Anforderungen an Anteilsverzichtsverträge von Abkömmlingen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1517 (1) BGB → Zustimmung zum Anteilsverzicht
Verträge über den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten in notariell beurkundeter, unwiderruflicher Form.

§ 1517 (2) BGB → Anwendung Erbverzichtsrecht
Für solche Verträge gelten die Vorschriften über den Erbverzicht entsprechend.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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