Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1491 (1) BGB → Form des Verzichts
Ein Abkömmling kann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten.
§ 1491 (2) BGB → Vertraglicher Verzicht
Der Verzicht kann auch durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Abkömmlingen erfolgen.
§ 1491 (3) BGB → Genehmigungspflicht
Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung, bedarf der Verzicht der gerichtlichen Genehmigung.
§ 1491 (4) BGB → Wirkung des Verzichts
Der Verzicht wirkt so, als wäre der Abkömmling zum Zeitpunkt des Verzichts ohne Abkömmlinge verstorben.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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