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Verzeichnis des Anfangsvermögens

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

§ 1377 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Dokumentation und Beweislastverteilung zum Anfangsvermögen der Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1377 (1) BGB → Vermutung Verzeichnis
Ein gemeinsam erstelltes Verzeichnis über Bestand und Wert des Anfangsvermögens gilt im Verhältnis der Ehegatten als richtig.

§ 1377 (2) BGB → Mitwirkung und Sachverständige
Jeder Ehegatte kann die Mitwirkung des anderen bei der Verzeichniserstellung und die sachverständige Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden verlangen.

§ 1377 (3) BGB → Vermutung Zugewinn
Ohne Verzeichnis wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten vollständig dessen Zugewinn entspricht.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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