Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 1377 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Dokumentation und Beweislastverteilung zum Anfangsvermögen der Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1377 (1) BGB → Vermutung Verzeichnis
Ein gemeinsam erstelltes Verzeichnis über Bestand und Wert des Anfangsvermögens gilt im Verhältnis der Ehegatten als richtig.
§ 1377 (2) BGB → Mitwirkung und Sachverständige
Jeder Ehegatte kann die Mitwirkung des anderen bei der Verzeichniserstellung und die sachverständige Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden verlangen.
§ 1377 (3) BGB → Vermutung Zugewinn
Ohne Verzeichnis wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten vollständig dessen Zugewinn entspricht.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de