Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1420 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die güterrechtliche Reihenfolge der Vermögensquellen zur Deckung des Familienunterhalts.
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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