Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1436 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Rolle des Betreuers bei der Verwaltung des Gesamtguts an.
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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