Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:verwaltung_des_gesamtguts
KIerzeugt oder bearbeitet

Verwaltung des Gesamtguts

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1421 Verwaltung des Gesamtguts

§ 1421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bestellung des Verwalters des Gesamtguts in der Gütergemeinschaft.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
§ 1421 BGB

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/verwaltung_des_gesamtguts.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge