Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bestellung des Verwalters des Gesamtguts in der Gütergemeinschaft.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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