Die §§ 688–700 BGB regeln die entgeltliche oder unentgeltliche Aufbewahrung beweglicher Sachen (Verwahrung): Der Verwahrer übernimmt die Aufbewahrung einer Sache und muss sie sorgfältig verwahren sowie nach Ende der Verwahrung zurückgeben, wobei er für Verlust oder Beschädigung bei Verschulden haftet und Aufwendungsersatz verlangen kann. Besondere Regelungen gelten für die unregelmäßige Verwahrung vertretbarer Sachen und die Hinterlegung.
§ 688 BGB → Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Der Verwahrer ist verpflichtet, eine ihm übergebene bewegliche Sache im Rahmen des Verwahrungsvertrags aufzubewahren.
§ 689 BGB → Vergütung
Eine Vergütung für die Aufbewahrung wird stillschweigend angenommen, wenn diese unter den gegebenen Umständen nur gegen Entgelt erfolgt.
§ 690 BGB → Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Der unentgeltliche Verwahrer haftet nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet.
§ 691 BGB → Hinterlegung bei Dritten
Der Verwahrer darf im Zweifel die hinterlegte Sache nicht bei einem Dritten hinterlegen und haftet nur für eigenes Verschulden.
§ 692 BGB → Änderung der Aufbewahrung
Der Verwahrer darf die Art der Aufbewahrung ändern, wenn er annimmt, dass der Hinterleger dies billigen würde, muss ihn jedoch vorher informieren.
§ 693 BGB → Ersatz von Aufwendungen
Der Hinterleger ist verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen des Verwahrers für die Aufbewahrung zu ersetzen.
§ 694 BGB → Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Der Hinterleger haftet für Schäden, die aus der Beschaffenheit der hinterlegten Sache entstehen, es sei denn, er war unwissend.
§ 695 BGB → Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Der Hinterleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache jederzeit verlangen, unabhängig von einer vereinbarten Aufbewahrungszeit.
§ 696 BGB → Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Der Verwahrer kann die Rücknahme der hinterlegten Sache jederzeit verlangen, sofern keine Aufbewahrungszeit festgelegt ist.
§ 697 BGB → Rückgabeort
Die Rückgabe der hinterlegten Sache erfolgt am Aufbewahrungsort, ohne Verpflichtung des Verwahrers zur Anlieferung.
§ 698 BGB → Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für eigene Zwecke, ist er zur Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Verwendung verpflichtet.
§ 699 BGB → Fälligkeit der Vergütung
Der Hinterleger zahlt die vereinbarte Vergütung bei Beendigung der Aufbewahrung, anteilig bei vorzeitiger Beendigung.
§ 700 BGB → Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Bei der Hinterlegung vertretbarer Sachen übergeht das Eigentum auf den Verwahrer, der zur Rückgabe gleichwertiger Sachen verpflichtet ist.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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