§ 322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, indem sie die gegenseitige Abhängigkeit der Leistungen bei Klageerhebung im Rahmen von gegenseitigen Verträgen normiert. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 322 (1) BGB → Verurteilung zur Leistung Zug um Zug
Klagt ein Teil auf Leistung, kann der andere die Erfüllung bis zur Gegenleistung verweigern, wird jedoch Zug um Zug verurteilt.
§ 322 (2) BGB → Leistungsklage bei Annahmeverzug
Klagt der vorzuleistende Teil, kann er bei Annahmeverzug auf Leistung nach Gegenleistung klagen.
§ 322 (3) BGB → Anwendung der Zwangsvollstreckung
Die Vorschrift des § 274 Abs. 2 BGB ist auf die Zwangsvollstreckung anwendbar.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
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