Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:vertretung_und_vollmacht
KIerzeugt oder bearbeitet

Vertretung und Vollmacht (BGB Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5)

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 5: Vertretung und Vollmacht

Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Vertretung und Vollmacht, einschließlich der Erteilung, des Erlöschens, der Wirkungsdauer, der Vorlage von Vollmachtsurkunden und der Haftung bei fehlender Vertretungsmacht.

§ 164 BGB → Wirkung der Erklärung des Vertreters
Eine Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie im Namen des Vertretenen abgegeben wird.

§ 165 BGB → Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter beschränkt geschäftsfähig ist.

§ 166 BGB → Willensmaengel Wissenszurechnung
Für Willensmängel und Kenntnis kommt es auf die Person des Vertreters an, es sei denn, der Vollmachtgeber kannte die Umstände.

§ 167 BGB → Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erteilt werden und bedarf keiner besonderen Form.

§ 168 BGB → Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; sie ist grundsätzlich widerruflich.

§ 169 BGB → Vollmacht des Beauftragten
Die fortbestehende Vollmacht gilt nicht gegenüber Dritten, die das Erlöschen kennen oder kennen müssen.

§ 170 BGB → Wirkungsdauer der Vollmacht
Gegenüber Dritten bleibt die Vollmacht wirksam, bis das Erlöschen angezeigt wird.

§ 171 BGB → Wirkungsdauer bei Kundgebung
Bei Kundgabe der Vollmacht bleibt die Vertretungsmacht bis zum Widerruf in gleicher Weise bestehen.

§ 172 BGB → Vollmachtsurkunde
Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde steht einer besonderen Mitteilung gleich; die Vertretungsmacht bleibt bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung bestehen.

§ 173 BGB → Wirkungsdauer bei Kenntnis
Die Vorschriften über die Wirkungsdauer gelten nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss.

§ 174 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten ist unwirksam, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und der andere das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

§ 175 BGB → Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Nach Erlöschen der Vollmacht ist die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

§ 176 BGB → Kraftloserklaerung
Der Vollmachtgeber kann die Urkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen; die Kraftloserklärung wird nach Ablauf eines Monats wirksam.

§ 177 BGB → Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab; der andere Teil kann eine Frist setzen.

§ 178 BGB → Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht.

§ 179 BGB → Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem anderen Teil auf Erfüllung oder Schadensersatz, sofern er die Vertretungsmacht nicht nachweist.

§ 180 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft
Vertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften ohne Vertretungsmacht ist unzulässig, es sei denn, der andere hat die Vertretungsmacht nicht beanstandet.

§ 181 BGB → Insichgeschäft
Ein Vertreter kann im Namen des Vertretenen keine Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist.

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.

privatrecht/vertretung_und_vollmacht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge