Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Vertretung und Vollmacht, einschließlich der Erteilung, des Erlöschens, der Wirkungsdauer, der Vorlage von Vollmachtsurkunden und der Haftung bei fehlender Vertretungsmacht.
§ 164 BGB → Wirkung der Erklärung des Vertreters
Eine Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie im Namen des Vertretenen abgegeben wird.
§ 165 BGB → Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter beschränkt geschäftsfähig ist.
§ 166 BGB → Willensmaengel Wissenszurechnung
Für Willensmängel und Kenntnis kommt es auf die Person des Vertreters an, es sei denn, der Vollmachtgeber kannte die Umstände.
§ 167 BGB → Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erteilt werden und bedarf keiner besonderen Form.
§ 168 BGB → Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; sie ist grundsätzlich widerruflich.
§ 169 BGB → Vollmacht des Beauftragten
Die fortbestehende Vollmacht gilt nicht gegenüber Dritten, die das Erlöschen kennen oder kennen müssen.
§ 170 BGB → Wirkungsdauer der Vollmacht
Gegenüber Dritten bleibt die Vollmacht wirksam, bis das Erlöschen angezeigt wird.
§ 171 BGB → Wirkungsdauer bei Kundgebung
Bei Kundgabe der Vollmacht bleibt die Vertretungsmacht bis zum Widerruf in gleicher Weise bestehen.
§ 172 BGB → Vollmachtsurkunde
Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde steht einer besonderen Mitteilung gleich; die Vertretungsmacht bleibt bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung bestehen.
§ 173 BGB → Wirkungsdauer bei Kenntnis
Die Vorschriften über die Wirkungsdauer gelten nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss.
§ 174 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten ist unwirksam, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und der andere das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
§ 175 BGB → Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Nach Erlöschen der Vollmacht ist die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
§ 176 BGB → Kraftloserklaerung
Der Vollmachtgeber kann die Urkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen; die Kraftloserklärung wird nach Ablauf eines Monats wirksam.
§ 177 BGB → Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab; der andere Teil kann eine Frist setzen.
§ 178 BGB → Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht.
§ 179 BGB → Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem anderen Teil auf Erfüllung oder Schadensersatz, sofern er die Vertretungsmacht nicht nachweist.
§ 180 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft
Vertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften ohne Vertretungsmacht ist unzulässig, es sei denn, der andere hat die Vertretungsmacht nicht beanstandet.
§ 181 BGB → Insichgeschäft
Ein Vertreter kann im Namen des Vertretenen keine Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist.
BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.
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