Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 651e (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den Veranstalter vor ungeeigneten Ersatzreisenden.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis kurz vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, wobei Reisender und Dritter gesamtschuldnerisch für Preis und Mehrkosten haften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de