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privatrecht:vertragsuebertragung_widerspruchsrecht_des_veranstalters

Widerspruchsrecht des Veranstalters

§ 651e (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den Veranstalter vor ungeeigneten Ersatzreisenden.

§ 651e (2) BGB

Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

siehe auch

§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis kurz vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, wobei Reisender und Dritter gesamtschuldnerisch für Preis und Mehrkosten haften.

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