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Vertragsübertragung

§ 651e (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt die Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen Dritten.

§ 651e (1) BGB

Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

siehe auch

§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis kurz vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, wobei Reisender und Dritter gesamtschuldnerisch für Preis und Mehrkosten haften.

privatrecht/vertragsuebertragung_vertragsuebertragung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1