Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 651e (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet den Veranstalter zur Offenlegung der Mehrkosten.
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis kurz vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, wobei Reisender und Dritter gesamtschuldnerisch für Preis und Mehrkosten haften.
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