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privatrecht:vertragsuebertragung_nachweispflicht

Nachweispflicht

§ 651e (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet den Veranstalter zur Offenlegung der Mehrkosten.

§ 651e (4) BGB

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

siehe auch

§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis kurz vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, wobei Reisender und Dritter gesamtschuldnerisch für Preis und Mehrkosten haften.

privatrecht/vertragsuebertragung_nachweispflicht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1