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privatrecht:vertragsuebertragung_haftung_von_reisendem_und_drittem

Haftung von Reisendem und Drittem

§ 651e (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Kosten- und Haftungsverteilung bei Vertragsübertragung.

§ 651e (3) BGB

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

siehe auch

§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis kurz vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, wobei Reisender und Dritter gesamtschuldnerisch für Preis und Mehrkosten haften.

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