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privatrecht:vertragsuebertragung

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Vertragsübertragung

§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht die Vertragsübertragung einer Pauschalreise auf einen Ersatzreisenden. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 651e (1) BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis spätestens sieben Tage vor Reisebeginn erklären, dass ein Dritter in den Pauschalreisevertrag eintritt.

§ 651e (2) BGB → Widerspruchsrecht des Veranstalters
Der Reiseveranstalter darf den Eintritt des Dritten verweigern, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

§ 651e (3) BGB → Haftung von Reisendem und Drittem
Reisender und Dritter haften als Gesamtschuldner für Reisepreis und angemessene, tatsächlich entstandene Mehrkosten des Eintritts.

§ 651e (4) BGB → Nachweispflicht
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden nachweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

siehe auch

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

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