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privatrecht:vertragstypische_pflichten_beim_darlehensvertrag_kuendigung_bei_unbefristeter_laufzeit

finanzcheck24.de

Kündigung bei unbefristeter Laufzeit

§ 488 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Fälligkeit und Kündigung bei Darlehen ohne feste Rückzahlungszeit.

§ 488 (3) BGB

Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

siehe auch

§ 488 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen, während der Darlehensnehmer Zinsen zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt; Zinsen und Rückzahlung folgen den vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeits- und Kündigungsregeln.

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