§ 488 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Fälligkeit und Kündigung bei Darlehen ohne feste Rückzahlungszeit.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
§ 488 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen, während der Darlehensnehmer Zinsen zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt; Zinsen und Rückzahlung folgen den vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeits- und Kündigungsregeln.
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