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privatrecht:vertragstypische_pflichten_beim_darlehensvertrag_hauptpflichten_im_darlehen

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Hauptpflichten im Darlehen

§ 488 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt die Hauptleistungspflichten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer fest.

§ 488 (1) BGB

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

siehe auch

§ 488 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen, während der Darlehensnehmer Zinsen zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt; Zinsen und Rückzahlung folgen den vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeits- und Kündigungsregeln.

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