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privatrecht:vertragstypische_pflichten_beim_darlehensvertrag_faelligkeit_der_zinsen

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Fälligkeit der Zinsen

§ 488 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Fälligkeit der Zinszahlungen beim Darlehen.

§ 488 (2) BGB

Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

siehe auch

§ 488 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen, während der Darlehensnehmer Zinsen zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt; Zinsen und Rückzahlung folgen den vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeits- und Kündigungsregeln.

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