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Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

§ 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die grundlegenden Pflichten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer im Darlehensvertrag. Er bildet die zentrale Ausgangsnorm für Geld- und Verbraucherdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 488 (1) BGB → Hauptpflichten im Darlehen
Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen, während der Darlehensnehmer Zinsen zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt.

§ 488 (2) BGB → Fälligkeit der Zinsen
Die vereinbarten Zinsen sind grundsätzlich jährlich nach Ablauf eines Jahres oder bei vorzeitiger Rückzahlung mit dieser zu entrichten.

§ 488 (3) BGB → Kündigung bei unbefristeter Laufzeit
Ist keine Rückzahlungszeit vereinbart, wird das Darlehen erst durch Kündigung mit dreimonatiger Frist fällig, wobei bei zinslosen Darlehen der Darlehensnehmer jederzeit ohne Kündigung zurückzahlen darf.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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