§ 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die grundlegenden Pflichten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer im Darlehensvertrag. Er bildet die zentrale Ausgangsnorm für Geld- und Verbraucherdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 488 (1) BGB → Hauptpflichten im Darlehen
Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen, während der Darlehensnehmer Zinsen zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt.
§ 488 (2) BGB → Fälligkeit der Zinsen
Die vereinbarten Zinsen sind grundsätzlich jährlich nach Ablauf eines Jahres oder bei vorzeitiger Rückzahlung mit dieser zu entrichten.
§ 488 (3) BGB → Kündigung bei unbefristeter Laufzeit
Ist keine Rückzahlungszeit vereinbart, wird das Darlehen erst durch Kündigung mit dreimonatiger Frist fällig, wobei bei zinslosen Darlehen der Darlehensnehmer jederzeit ohne Kündigung zurückzahlen darf.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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