§ 327q des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die vertraglichen Folgen der Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte des Verbrauchers und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Verträgen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327q (1) BGB → Wirksamkeit des Vertrags bei Datenschutzrechten
Die Ausübung von Datenschutzrechten des Verbrauchers beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Vertrags.
§ 327q (2) BGB → Kündigungsrecht bei Widerruf
Kündigt der Unternehmer bei Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung ohne Frist, wenn unzumutbar.
§ 327q (3) BGB → Ausschluss von Ersatzansprüchen
Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen datenschutzrechtlicher Einschränkungen sind ausgeschlossen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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