§ 327d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass der Unternehmer bei Verbraucherverträgen zur Bereitstellung digitaler Produkte diese frei von Produkt- und Rechtsmängeln zu gewährleisten hat.
Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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