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+ | ====== Vertragsauslegung ====== | ||
+ | § 133 BGB -> [[Auslegung einer Willenserklärung]]\\ | ||
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+ | -> [[Ergänzende Vertragsauslegung]]\\ | ||
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+ | Bei der Auslegung von Willenserklärungen und [[Vertrag|Verträgen]] ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in erster Linie der ihm zu entnehmende objektiv erklärte [[Parteiwille]] zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Auslegung ist dem Tatgericht vorbehalten und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, | ||
+ | wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen.((st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2022, 86 [juris Rn. 22]; BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 57] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II)) | ||
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+ | Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags.((BGH, | ||
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+ | Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, | ||
+ | dem Rechtsgeschäft Beteiligten.((BGH, | ||
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+ | Ein übereinstimmender Wille der vertragsschließenden Parteien ist für den Vertragsinhalt auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.((st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433; Beschl. v. 05.04.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950)) | ||
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+ | Bei mehreren möglichen Auslegungen ist derjenigen der Vorzug zu geben, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde.((BGH, | ||
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+ | Ein klarer und eindeutiger Wortlaut bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände.((BGH, | ||
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+ | Auch wenn Willenserklärungen und Verträge mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Inhalt erhalten, kann späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein.((BGH, Urteil v. 22. Februar 2022 - X ZR 103/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803)) | ||
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+ | Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur darauf überprüfen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vertrag]] |
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