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privatrecht:vertragsannahme

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 +====== Vertragsannahme ======
  
 +§ 150 (2) BGB -> [[Abändernde Annahme]] \\
 +§ 147 BGB -> [[Annahmefrist]] \\
 +
 +Ein [[Vertrag]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [-> [[Zweiseitiges Rechtsgeschäft]]].((vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Vertrag]]
privatrecht/vertragsannahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1