Die §§ 327-327u BGB regeln Verträge über digitale Produkte. Titel 2a gliedert sich in zwei Untertitel: Untertitel 1 enthält die Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327-327s), Untertitel 2 regelt besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern (§§ 327t-327u).
§ 327 BGB → Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels regeln Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie deren Ausnahmen.
§ 327a BGB → Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
Die Vorschriften über Verbraucherverträge gelten auch für Paketverträge und Waren mit digitalen Elementen, wobei der Fokus auf digitalen Produkten liegt.
§ 327b BGB → Bereitstellung digitaler Produkte
Der Unternehmer hat bei Verbraucherverträgen zur Bereitstellung digitaler Produkte spezifische Regelungen zur Leistungszeit und -art zu beachten.
§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.
§ 327d BGB → Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
Der Unternehmer hat digitale Produkte aus Verbraucherverträgen frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen.
§ 327e BGB → Produktmangel
Ein digitales Produkt ist mangelfrei, wenn es den vertraglichen Anforderungen an Beschaffenheit, Nutzung und Integration entspricht.
§ 327f BGB → Aktualisierungen
Der Unternehmer muss dem Verbraucher erforderliche Aktualisierungen digitaler Produkte bereitstellen und informieren, während der Verbraucher für die Installation verantwortlich ist.
§ 327g BGB → Rechtsmangel
Ein digitales Produkt ist rechtsmängelfrei, wenn der Verbraucher es ohne Verletzung Dritter gemäß den Anforderungen nutzen kann.
§ 327h BGB → Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
Abweichungen von objektiven Anforderungen an digitale Produkte sind nur mit ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung und vorheriger Information des Verbrauchers zulässig.
§ 327i BGB → Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
Bei Mängeln digitaler Produkte kann der Verbraucher Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Preisreduktion oder Schadensersatz verlangen.
§ 327j BGB → Verjährung
Die Verjährung der in § 327i genannten Ansprüche beträgt zwei Jahre, mit spezifischen Regelungen für dauerhafte Bereitstellungen und Mängel.
§ 327k BGB → Beweislastumkehr
Bei Abweichungen von den Anforderungen an digitale Produkte wird innerhalb eines Jahres eine Mangelhaftigkeit vermutet, es sei denn, der Verbraucher hat die Kompatibilität nicht sichergestellt.
§ 327l BGB → Nacherfüllung
Der Unternehmer hat auf Verlangen des Verbrauchers den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die erforderlichen Aufwendungen zu tragen, es sei denn, die Nacherfüllung ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
§ 327m BGB → Vertragsbeendigung und Schadensersatz
Der Verbraucher kann bei Mängeln digitaler Produkte den Vertrag beenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, der Mangel ist unerheblich.
§ 327n BGB → Minderung
Der Verbraucher kann den Preis eines mangelhaften digitalen Produkts mindern und erhält bei Überzahlung den Mehrbetrag binnen 14 Tagen zurück.
§ 327o BGB → Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung des Verbrauchers, der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung erlischt bei Rückgabe mangelhafter digitaler Produkte.
§ 327p BGB → Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Der Verbraucher darf digitale Produkte nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen oder Dritten zugänglich machen, während der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers nicht weiter nutzen darf.
§ 327q BGB → Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
Die Ausübung von Datenschutzrechten des Verbrauchers bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrags und schließt Ersatzansprüche des Unternehmers aus.
§ 327r BGB → Änderungen an digitalen Produkten
Änderungen digitaler Produkte sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, insbesondere bei vorheriger Information des Verbrauchers und ohne zusätzliche Kosten.
§ 327s BGB → Abweichende Vereinbarungen
Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften abweicht, ist nur wirksam, wenn sie nach entsprechender Information des Verbrauchers getroffen wurde.
§ 327t BGB → Anwendungsbereich
Verträge zwischen Unternehmern über digitale Produkte unterliegen ergänzend den Vorschriften des Untertitels 1 für Verbraucherverträge.
§ 327u BGB → Rückgriff des Unternehmers
Der Unternehmer kann vom Vertriebspartner Aufwendungsersatz verlangen, wenn dieser seine Pflicht zur Bereitstellung digitaler Produkte verletzt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3 → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Regelt Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
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