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privatrecht:verstoss_gegen_die_pflicht_zur_kreditwuerdigkeitspruefung

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Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung

§ 505d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet Sanktionen bei Verstößen gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung an. Die Norm korrigiert Zinskonditionen und Haftungsfolgen zugunsten des Verbrauchers, ausgenommen bei dessen Täuschung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 505d (1) BGB → Zinssanktionen und Kündigungsrecht
Bei Verstößen gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung werden Sollzinsen auf marktübliche Referenzzinssätze reduziert, der Darlehensnehmer erhält ein fristloses Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung und eine angepasste Vertragsabschrift, sofern der Vertrag bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht hätte geschlossen werden dürfen.

§ 505d (2) BGB → Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
Kann der Darlehensnehmer seine Pflichten nicht erfüllen, kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung der Vertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

§ 505d (3) BGB → Ausnahme bei Täuschung des Darlehensnehmers
Die Sanktionen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer relevante Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erteilt oder verschwiegen hat.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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