Die §§ 328–335 BGB regeln Verträge zugunsten Dritter, bei denen ein Vertragspartner die Leistung an einen Dritten verspricht: Der Dritte erwirbt das Recht, die Leistung zu fordern, sobald der Vertrag geschlossen ist, wobei bei Erfüllungsübernahme im Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht des Gläubigers entsteht und bei Leibrentenverträgen im Zweifel ein Recht des Dritten angenommen wird. Bei Leistungen nach dem Todesfall des Versprechensempfängers erwirbt der Dritte das Recht mit dessen Tod, wobei der Versprechensempfänger im Zweifel durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Dritten einsetzen kann. Der Dritte kann das ihm zugewendete Recht zurückweisen, wobei es dann als nicht erworben gilt, während der Versprechende dem Dritten alle Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger entgegenhalten kann. Der Versprechensempfänger kann die Leistung an den Dritten fordern, wenn nicht ein abweichender Wille anzunehmen ist.
§ 328 BGB → Vertrag zugunsten Dritter
Ein Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten bedingen, der dadurch unmittelbar das Recht zur Forderung der Leistung erwirbt.
§ 329 BGB → Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet sich ein Vertragspartner zur Befriedigung eines Gläubigers, erwirbt der Gläubiger im Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht.
§ 330 BGB → Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
Bei Leibrentenverträgen wird im Zweifel angenommen, dass ein Dritter das Recht auf die Leistungserbringung erwirbt.
§ 331 BGB → Leistung nach Todesfall
Der Dritte erwirbt im Zweifel das Recht auf die Leistung mit dem Tod des Versprechensempfängers, sofern keine abweichende Regelung besteht.
§ 332 BGB → Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Der Versprechensempfänger kann im Zweifel einen anderen anstelle des benannten Dritten auch durch eine Verfügung von Todes wegen einsetzen.
§ 333 BGB → Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Ein vom Dritten zurückgewiesenes Recht gilt gegenüber dem Versprechenden als nicht erworben.
§ 334 BGB → Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag können vom Versprechenden auch gegen Dritte geltend gemacht werden.
§ 335 BGB → Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Der Versprechensempfänger kann die Leistung an einen Dritten fordern, wenn kein abweichender Wille der Vertragsparteien vorliegt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3 → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Regelt Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen.
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