Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt verspätete und abändernde Annahmen.
§ 150 (1) BGB → Verspätete Annahme als neuer Antrag
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
§ 150 (2) BGB → Abändernde Annahme als neuer Antrag
Eine Annahme mit Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.
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