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privatrecht:verspaetete_und_abaendernde_annahme

Verspätete und abändernde Annahme

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 3: Vertrag § 150 Verspätete und abändernde Annahme

§ 150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt verspätete und abändernde Annahmen.

§ 150 (1) BGB → Verspätete Annahme als neuer Antrag
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

§ 150 (2) BGB → Abändernde Annahme als neuer Antrag
Eine Annahme mit Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

siehe auch

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.

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