Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:verspaetete_annahme_als_neuer_antrag
KIerzeugt oder bearbeitet

Verspätete Annahme als neuer Antrag

§ 150 (1) BGB behandelt verspätete Annahmen als neuen Antrag.

Eine verspätete Annahme gilt nicht als wirksame Annahme, sondern als neuer Antrag, der vom ursprünglich Antragenden angenommen werden kann.

siehe auch

§ 150 BGB → Verspätete und abändernde Annahme
Bündelt die Absätze des § 150 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.

privatrecht/verspaetete_annahme_als_neuer_antrag.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge