Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 150 (1) BGB behandelt verspätete Annahmen als neuen Antrag.
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine verspätete Annahme gilt nicht als wirksame Annahme, sondern als neuer Antrag, der vom ursprünglich Antragenden angenommen werden kann.
§ 150 BGB → Verspätete und abändernde Annahme
Bündelt die Absätze des § 150 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.
BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.
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