§ 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die verschärfte Haftung bei zweckgebundenen oder auf unsicheren Rechtsgrund gestützten Leistungen. Er ordnet besondere Herausgabe- und Zinsfolgen an, wenn der erwartete Erfolg ausbleibt oder der Rechtsgrund wegfällt. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 820 (1) BGB → Zweckverfehlung und Wegfall des Rechtsgrundes
Bleibt ein als ungewiss vereinbarter Erfolg aus oder fällt ein als wegfallbar vorgesehener Rechtsgrund weg, haftet der Empfänger ab Empfang wie bei rechtshängigem Herausgabeanspruch.
§ 820 (2) BGB → Zinsen und Nutzungen
Zinsen schuldet der Empfänger erst ab Kenntnis von Zweckverfehlung oder Wegfall des Rechtsgrundes und muss Nutzungen nur insoweit herausgeben, als er dann noch bereichert ist.
BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.
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