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privatrecht:verschaerfte_haftung_bei_ungewissem_erfolgseintritt

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Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

§ 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die verschärfte Haftung bei zweckgebundenen oder auf unsicheren Rechtsgrund gestützten Leistungen. Er ordnet besondere Herausgabe- und Zinsfolgen an, wenn der erwartete Erfolg ausbleibt oder der Rechtsgrund wegfällt. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 820 (1) BGB → Zweckverfehlung und Wegfall des Rechtsgrundes
Bleibt ein als ungewiss vereinbarter Erfolg aus oder fällt ein als wegfallbar vorgesehener Rechtsgrund weg, haftet der Empfänger ab Empfang wie bei rechtshängigem Herausgabeanspruch.

§ 820 (2) BGB → Zinsen und Nutzungen
Zinsen schuldet der Empfänger erst ab Kenntnis von Zweckverfehlung oder Wegfall des Rechtsgrundes und muss Nutzungen nur insoweit herausgeben, als er dann noch bereichert ist.

siehe auch

BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.

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