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privatrecht:verschaerfte_haftung_bei_kenntnis_und_bei_gesetzes_oder_sittenverstoss_kenntnis_des_fehlenden_rechtsgrundes
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Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes

§ 819 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verschärft die Haftung des Empfängers bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes.

§ 819 (1) BGB

Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

siehe auch

§ 819 BGB → Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund oder verstößt er bei Annahme der Leistung gegen Gesetz oder gute Sitten, haftet er verschärft wie ein rechtshängiger Schuldner.

privatrecht/verschaerfte_haftung_bei_kenntnis_und_bei_gesetzes_oder_sittenverstoss_kenntnis_des_fehlenden_rechtsgrundes.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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