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privatrecht:verschaerfte_haftung_bei_kenntnis_und_bei_gesetzes_oder_sittenverstoss_gesetz_oder_sittenverstoss
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Gesetz- oder Sittenverstoß

§ 819 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt die Annahme verbotener oder sittenwidriger Leistungen der Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes gleich.

§ 819 (2) BGB

Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

siehe auch

§ 819 BGB → Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund oder verstößt er bei Annahme der Leistung gegen Gesetz oder gute Sitten, haftet er verschärft wie ein rechtshängiger Schuldner.

privatrecht/verschaerfte_haftung_bei_kenntnis_und_bei_gesetzes_oder_sittenverstoss_gesetz_oder_sittenverstoss.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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