§ 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verschärft die Haftung des Bereicherungsschuldners bei Kenntnis des Mangels des Rechtsgrundes oder bei rechts- bzw. sittenwidriger Annahme. Er knüpft damit an ein gesteigertes Verschulden des Empfängers an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 819 (1) BGB → Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes
Weiß der Empfänger beim Empfang oder später vom Mangel des Rechtsgrundes, haftet er von diesem Zeitpunkt an wie bei Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs.
§ 819 (2) BGB → Gesetz- oder Sittenverstoß
Nimmt der Empfänger eine Leistung unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten an, trifft ihn von Empfang an die gleiche verschärfte Haftung.
BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.
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