Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Die §§ 241–292 BGB regeln die Pflichten des Schuldners zur Leistung sowie deren Durchsetzung und Störungen: Sie normieren die Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten, Treu und Glauben, verschiedene Schuldarten (Gattungs-, Geld-, Wahl- und Teilschulden), gesetzliche Zinssätze sowie Art und Umfang des Schadensersatzes einschließlich Naturalrestitution, Geldersatz, entgangenem Gewinn und immateriellem Schaden. Weiter regeln sie Mitverschulden, Abtretung von Ersatzansprüchen, Verzinsung von Aufwendungen, Befreiungsansprüche, Wegnahmerechte sowie Rechenschafts- und Auskunftspflichten. Zudem behandeln sie Wahlschulden, Leistungen durch Dritte, Ablösungsrechte, Leistungs-, Zahlungs- und Leistungszeit, das Zurückbehaltungsrecht sowie den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit. Schließlich normieren sie die Verantwortlichkeit des Schuldners für eigenes und fremdes Verschulden, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (statt und neben der Leistung), Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Herausgabe des Ersatzes sowie den Verzug des Schuldners mit seinen Voraussetzungen, Haftungsverschärfung, Verzugszinsen, Prozesszinsen und besonderer Haftung bei Herausgabepflichten.
§ 241 BGB → Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Leistung fordern, die auch ein Unterlassen umfassen kann, und beide Teile müssen Rücksicht aufeinander nehmen.
§ 241a BGB → Unbestellte Leistungen
Ein Anspruch gegen den Verbraucher entsteht nicht, wenn die Waren oder Leistungen ohne Bestellung geliefert werden, es sei denn, gesetzliche Ansprüche greifen.
§ 242 BGB → Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner hat die Leistung nach Treu und Glauben sowie den Verkehrssitten zu erbringen.
§ 243 BGB → Gattungsschuld
Wer eine Gattungsschuld hat, muss eine Sache mittlerer Art und Güte leisten, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 244 BGB → Fremdwährungsschuld
Eine in einer Fremdwährung ausgedrückte Geldschuld kann im Inland in Euro gezahlt werden, es sei denn, eine andere Währung ist vereinbart.
§ 245 BGB → Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten, nicht mehr im Umlauf befindlichen Münzsorte zu zahlen, erfolgt die Zahlung wie bei unbestimmter Münzsorte.
§ 246 BGB → Gesetzlicher Zinssatz
Bei verzinslichen Schulden beträgt der gesetzliche Zinssatz vier Prozent jährlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 247 BGB → Basiszinssatz
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent und ändert sich halbjährlich entsprechend der Bezugsgröße der EZB.
§ 248 BGB → Zinseszinsen
Vereinbarungen über die kapitalisierte Verzinsung fälliger Zinsen sind unzulässig, außer für bestimmte Finanzinstitute unter bestimmten Bedingungen.
§ 249 BGB → Art und Umfang des Schadensersatzes
Der Schadensersatzpflichtige hat den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder den erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann eine Frist zur Herstellung setzen und nach deren Ablauf Geldersatz verlangen, wenn die Herstellung nicht erfolgt.
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Der Ersatzpflichtige hat den Gläubiger in Geld zu entschädigen, wenn die Herstellung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist.
§ 252 BGB → Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden schließt den entgangenen Gewinn ein, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 253 BGB → Immaterieller Schaden
Wegen nicht vermögensrechtlicher Schäden ist Geldentschädigung nur in gesetzlich bestimmten Fällen und bei bestimmten Verletzungen möglich.
§ 254 BGB → Mitverschulden
Der Ersatzanspruch hängt von dem Verschulden des Beschädigten und dessen Mitursächlichkeit für den Schaden ab.
§ 255 BGB → Abtretung der Ersatzansprüche
Der Schadensersatzpflichtige muss Ansprüche des Ersatzberechtigten gegen Dritte abtreten, um Ersatz zu leisten.
§ 256 BGB → Verzinsung von Aufwendungen
Der Ersatzpflichtige hat auf Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Aufwendung Zinsen zu zahlen, es sei denn, der Ersatzberechtigte nutzt den Gegenstand ohne Vergütung.
§ 257 BGB → Befreiungsanspruch
Wer für einen bestimmten Zweck Aufwendungen macht, kann Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen oder Sicherheit erhalten.
§ 258 BGB → Wegnahmerecht
Wer eine Einrichtung von einer herauszugebenden Sache wegnimmt, muss die Sache auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand versetzen.
§ 259 BGB → Umfang der Rechenschaftspflicht
Der Verpflichtete hat dem Berechtigten eine geordnete Rechnung über Einnahmen oder Ausgaben vorzulegen und kann bei Zweifeln zur eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden.
§ 260 BGB → Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff
von Gegenständen
Der Verpflichtete hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des herauszugebenen Gegenstands vorzulegen und kann bei Zweifeln an der Sorgfalt dies eidesstattlich versichern.
§ 261 BGB → Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Das Gericht kann die eidesstattliche Versicherung anpassen, wobei die Kosten vom Antragsteller getragen werden.
§ 262 BGB → Wahlschuld; Wahlrecht
Steht mehrere Leistungen zur Wahl, so hat im Zweifel der Schuldner das Wahlrecht.
§ 263 BGB → Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Die Wahl einer Leistung erfolgt durch Erklärung an den anderen Teil und gilt von Anfang an als allein geschuldete Leistung.
§ 264 BGB → Verzug des Wahlberechtigten
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor der Zwangsvollstreckung vor, kann der Gläubiger die Leistung nach Wahl festlegen.
§ 265 BGB → Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Bei anfänglicher oder späterer Unmöglichkeit einer Leistung beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die verbleibenden Leistungen, es sei denn, der nicht wahlberechtigte Teil trägt die Verantwortung für die Unmöglichkeit.
§ 266 BGB → Teilleistungen
Der Schuldner darf nur die gesamte Leistung erbringen und ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 267 BGB → Leistung durch Dritte
Ein Dritter kann die Leistung für den Schuldner erbringen, wenn der Gläubiger die Leistung nicht ablehnt und der Schuldner nicht widerspricht.
§ 268 BGB → Ablösungsrecht des Dritten
Dritte, die durch Zwangsvollstreckung in ein Recht oder Besitz gefährdet sind, können den Gläubiger befriedigen und erhalten die Forderung.
§ 269 BGB → Leistungsort
Die Leistung erfolgt am Wohnsitz des Schuldners, wenn kein anderer Leistungsort bestimmt ist; im Gewerbebetrieb gilt der Niederlassungsort.
§ 270a BGB → Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Vereinbarungen, die den Schuldner zur Zahlung von Entgelten für SEPA-Lastschriften oder Zahlungskarten verpflichten, sind unwirksam.
§ 270 BGB → Zahlungsort
Der Schuldner übermittelt Geld im Zweifel auf eigene Gefahr und Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers, wobei besondere Regelungen für Gewerbetreibende gelten.
§ 271a BGB → Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
Vereinbarungen über Zahlungsfristen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und im Hinblick auf die Gläubigerbelange nicht grob unbillig sind.
§ 271 BGB → Leistungszeit
Fehlt eine Leistungszeit, kann der Gläubiger sofortige Leistung verlangen, während bei bestimmter Zeit der Gläubiger im Zweifel warten muss.
§ 272 BGB → Zwischenzinsen
Zahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, darf er keine Zwischenzinsen abziehen.
§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Der Schuldner kann die geschuldete Leistung verweigern, bis er seine fälligen Ansprüche gegen den Gläubiger erfüllt erhält.
§ 274 BGB → Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts führt zur Verurteilung des Schuldners zur Leistung Zug um Zug, auch bei Annahmeverzug.
§ 275 BGB → Ausschluss der Leistungspflicht
Der Anspruch auf Leistung entfällt bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand für den Schuldner.
§ 276 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners
Der Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, es sei denn, eine abweichende Haftung ist vereinbart.
§ 277 BGB → Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haftet, bleibt auch bei grober Fahrlässigkeit verantwortlich.
§ 278 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner haftet für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit eingesetzten Personen wie für eigenes Verschulden.
§ 279 BGB → (weggefallen)
§ 280 BGB → Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
§ 281 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung
Der Gläubiger kann bei Pflichtverletzung des Schuldners Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern er eine Frist gesetzt hat oder besondere Umstände vorliegen.
§ 282 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach §
241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn diese unzumutbar wird.
§ 283 BGB → Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Kann der Schuldner nicht leisten, hat der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
§ 284 BGB → Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Der Gläubiger kann anstelle von Schadensersatz die Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat, sofern deren Zweck nicht auch ohne Pflichtverletzung erreicht worden wäre.
§ 285 BGB → Herausgabe des Ersatzes
Erlangt der Schuldner einen Ersatz für die nicht zu erbringende Leistung, kann der Gläubiger dessen Herausgabe oder Abtretung verlangen.
§ 286 BGB → Verzug des Schuldners
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er nach Mahnung des Gläubigers nicht leistet, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen dies.
§ 287 BGB → Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner haftet im Verzug für Fahrlässigkeit und auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung entstanden.
§ 288 BGB → Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Eine Geldschuld ist im Verzug zu verzinsen, wobei der Zinssatz je nach Beteiligung eines Verbrauchers variiert und bestimmte Ausschlüsse unwirksam sind.
§ 289 BGB → Zinseszinsverbot
Verzugszinsen sind nicht zu zahlen, jedoch bleibt der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug unberührt.
§ 290 BGB → Verzinsung des Wertersatzes
Der Gläubiger kann Zinsen auf den zu ersetzenden Wert eines während des Verzugs untergegangenen oder verschlechterten Gegenstands verlangen.
§ 291 BGB → Prozesszinsen
Eine Geldschuld ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch ohne Verzug, und ab Fälligkeit, wobei bestimmte Vorschriften entsprechend gelten.
§ 292 BGB → Haftung bei Herausgabepflicht
Der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe richtet sich nach den Vorschriften des Eigentumsrechts ab Eintritt der Rechtshängigkeit.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1 → Inhalt der Schuldverhältnisse
Regelt Inhalt, Erfüllung und Störungen von Schuldverhältnissen.
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