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privatrecht:vermoegensverzeichnis_1835

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Vermögensverzeichnis

§ 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Vermögensverzeichnis in der Betreuung. Es dient der Transparenz und gerichtlichen Kontrolle der Vermögensverwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1835 (1) BGB → Erstellung des Vermögensverzeichnisses
Übernimmt der Betreuer Vermögensverwaltung, muss er bei Bestellung ein vollständiges Vermögensverzeichnis mit Einnahmen und Ausgaben erstellen, laufend ergänzen und bei gemeinsamer Verwaltung gemeinsam fertigen.

§ 1835 (2) BGB → Belegpflicht
Der Betreuer hat die Angaben im Vermögensverzeichnis durch geeignete Belege zu untermauern.

§ 1835 (3) BGB → Hinzuziehung von Fachstellen
Soweit erforderlich und angemessen, kann der Betreuer Behörden, Notare oder Sachverständige zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzuziehen.

§ 1835 (4) BGB → Dritte Person zur Kontrolle
Bei konkreten Anhaltspunkten für Kontrollbedarf kann das Gericht eine dritte Person als Zeugen zur Überwachung der Verzeichniserstellung einsetzen, deren Aufwendungen wie Zeugenentschädigung zu erstatten sind.

§ 1835 (5) BGB → Ergänzende Aufnahme durch Dritte
Hält das Gericht das eingereichte Vermögensverzeichnis für ungenügend, kann es dessen Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar anordnen.

§ 1835 (6) BGB → Kenntnisgabe an den Betreuten
Das Gericht hat dem Betreuten das Vermögensverzeichnis grundsätzlich zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dies würde seine Gesundheit erheblich gefährden oder er kann es offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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