§ 1837 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Vermögensverwaltung des Betreuers bei Erbschaften und Schenkungen. Er berücksichtigt Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden und deren gerichtliche Korrektur. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1837 (1) BGB → Verwaltung nach Anordnungen
Vermögen, das der Betreute unentgeltlich von Todes wegen oder unter Lebenden erhält, ist vom Betreuer nach den an ihn gerichteten Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden zu verwalten.
§ 1837 (2) BGB → Aufhebung von Anordnungen
Das Gericht kann solche Anordnungen aufheben oder mit Zustimmung bzw. ersetzter Zustimmung des Zuwendenden abändern, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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