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privatrecht:vermoegensverwaltung
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Vermögensverwaltung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1364 Vermögensverwaltung

§ 1364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die grundsätzliche Selbstverwaltung des Vermögens jedes Ehegatten im gesetzlichen Güterstand.

§ 1364 BGB

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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