Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die grundsätzliche Selbstverwaltung des Vermögens jedes Ehegatten im gesetzlichen Güterstand.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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