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privatrecht:vermittlungsvertrag_tauschsystemvertrag

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Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag

§ 481b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge im Zusammenhang mit Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten. Die Vorschrift grenzt diese besonderen Vertragsarten gegenüber sonstigen Vermittlungsleistungen ab. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 481b (1) BGB → Vermittlungsvertrag
Ein Vermittlungsvertrag liegt vor, wenn sich ein Unternehmer für Entgelt verpflichtet, Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Rechten aus Teilzeit-Wohnrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten nachzuweisen oder zu vermitteln.

§ 481b (2) BGB → Tauschsystemvertrag
Ein Tauschsystemvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein Unternehmer den Nachweis oder die Vermittlung von Verträgen über den Tausch oder sonstigen Erwerb und die Veräußerung einzelner Rechte aus Teilzeit-Wohnrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten anbietet.

siehe auch

BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.

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