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privatrecht:vermittlung_verbundener_reiseleistungen_unterrichtungspflicht_anderer_unternehmer

Unterrichtungspflicht anderer Unternehmer

§ 651w (5) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Informationspflichten der Leistungserbringer gegenüber dem Vermittler.

§ 651w (5) BGB

Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.

siehe auch

§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen informiert über den eingeschränkten Schutz, muss Kundengelder gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern und unterliegt bei Pflichtverstößen weitgehend den Regeln für Reiseveranstalter.

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