Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 651w (5) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Informationspflichten der Leistungserbringer gegenüber dem Vermittler.
Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.
§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen informiert über den eingeschränkten Schutz, muss Kundengelder gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern und unterliegt bei Pflichtverstößen weitgehend den Regeln für Reiseveranstalter.
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