Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:vermittlung_verbundener_reiseleistungen_rechtsfolgen_bei_pflichtverstoss

Rechtsfolgen bei Pflichtverstoß

§ 651w (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verschärft die Haftung des Vermittlers bei Pflichtverletzungen.

§ 651w (4) BGB

Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Absatz 6 Satz 2 sowie die §§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.

siehe auch

§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen informiert über den eingeschränkten Schutz, muss Kundengelder gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern und unterliegt bei Pflichtverstößen weitgehend den Regeln für Reiseveranstalter.

privatrecht/vermittlung_verbundener_reiseleistungen_rechtsfolgen_bei_pflichtverstoss.txt · Zuletzt geändert: von migration