Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 651w (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet Informationspflichten für verbundene Reiseleistungen.
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen informiert über den eingeschränkten Schutz, muss Kundengelder gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern und unterliegt bei Pflichtverstößen weitgehend den Regeln für Reiseveranstalter.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de