Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:vermittlung_verbundener_reiseleistungen_informationspflicht

Informationspflicht

§ 651w (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet Informationspflichten für verbundene Reiseleistungen.

§ 651w (2) BGB

Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

siehe auch

§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Vermittler verbundener Reiseleistungen informiert über den eingeschränkten Schutz, muss Kundengelder gegen eigene Zahlungsunfähigkeit absichern und unterliegt bei Pflichtverstößen weitgehend den Regeln für Reiseveranstalter.

privatrecht/vermittlung_verbundener_reiseleistungen_informationspflicht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1